Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nur dann an, wenn sie von uns als Zusatz zu unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich bestätigt werden.
(2) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn von uns in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird. Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(3) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Soweit nicht abweichend vereinbart, sind wir an unsere Angebote 7 Tage – gerechnet ab dem Datum des Angebots gebunden. Danach können wir bei verspäteter Annahme unseres Angebotes durch den Besteller das Angebot widerrufen.
(2) Da wir die Liefergegenstände vom Hersteller beschaffen müssen, ist der Besteller an seine Bestellung für die Dauer von 4 Wochen gebunden. Die Annahme erfolgt durch uns schriftlich oder in Textform. Das gleiche gilt für etwaige Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
§ 3 Liefer- und Leistungsumfang
(1) Der Liefer- und Leistungsumfang bestimmt sich ausschließlich nach den Vereinbarungen der Parteien. Angaben zum Liefer- und Leistungsumfang sind keine Zusagen über die Übernahme eines Beschaffungsrisikos. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung von uns durch unsere Lieferanten bleibt vielmehr vorbehalten.
(2) Maßgeblich für die von uns geschuldete Beschaffenheit der Liefergegenstände sind die in unserem Angebot/unserer Auftragsbestätigung enthaltenen Angaben. Weichen unser Angebot und unsere Auftragsbestätigung voneinander ab, ist die Auftragsbestätigung maßgeblich. Wir sind auch nach Abschluss des Vertrages über den Liefergegenstand berechtigt, ein vergleichbares Produkt anstelle des vertraglich vereinbarten zu liefern, sofern dieses Produkt gegenüber dem vertraglich vereinbarten alle vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt.
(3) Unsere Verpflichtung zur Lieferung bestellter Ware steht unter dem Vorbehalt, dass wir selbst durch unsere Lieferanten richtig, und rechtzeitig beliefert werden (Selbstbelieferungsvorbehalt). Insofern es uns trotz eigener Anstrengungen unmöglich ist, die bestellte Ware zu beschaffen und zu liefern, können wir vom Vertrag zurücktreten.
Das weitere Vorgehen wird dann in Absprache mit unserem Kunden festgelegt.
Schadensersatzansprüche und Folgekosten uns gegenüber, die infolge dieser rücktrittsbedingten Lieferungsausfälle geltend gemacht werden könnten, sind hiermit ausgeschlossen.
(4) Neben der Warenverfügbarkeit unterliegt auch die Preisstabilität einer hohen Ungewissheit.
Wir behalten uns vor, bei uns bestellte Ware auch nach Auftragserteilung oder -bestätigung preislich anzupassen insofern unsere Lieferanten die Preise ebenfalls angepasst haben.
§ 4 Preise
(1) Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten die Preise ab Werk, bzw. ab unserem Auslieferungslager zuzüglich der jeweiligen in der Bundesrepublik Deutschland gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit nicht abweichend vereinbart, trägt der Besteller alle übrigen Kosten, wie z.B. für Verpackungen, Transport, Versicherung und Zoll etc.
(2) Die Berechnung erfolgt in der vereinbarten Währung mit der Maßgabe, dass der am Tag der Lieferung gültige Paritätskurs des Euro als Berechnungsgrundlage dient.
§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Zahlungen werden zum vereinbarten Zahlungstermin fällig. Ist kein datumsmäßig bestimmter Zahlungstermin bestimmt, werden die Zahlungen mit Eingang der Rechnung oder einer entsprechenden Zahlungsaufstellung zur Zahlung fällig. Soweit der Zugang der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung unsicher ist, werden Zahlungen mit Empfang der Lieferungen und Leistungen von uns zur Zahlung fällig.
(3) Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere seine Zahlung einstellt, so sind wir berechtigt, die gesamte Restforderung sofort fällig zu stellen. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, uns noch offene Lieferungen und Leistungen zu verweigern, bis der Besteller die Gegenleistung bewirkt hat oder für die ausstehenden Lieferungen und Leistungen in ausreichendem Umfang Sicherheit geleistet hat.
§ 6 Lieferzeit, Lieferverzug und Nichtleistung
(1)Von uns angegebene Fristen und Termine sind unverbindlich, sofern Sie nicht ausdrücklich schriftlich in unserer Auftragsbestätigung festgelegt sind. Als Lieferzeit gilt die in der Auftragsbestätigung schriftlich festgelegte Liefer- und/oder Leistungszeit.
(2)Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat oder bei Abholung durch den Besteller unsere Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist.
(3)Weisen wir nach, dass wir trotz sorgfältiger Auswahl unserer Zulieferanten und trotz Abschlusses der erforderlichen Verträge zu angemessenen Bedingungen von einem unserer Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert werden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch unseren Zulieferanten verursacht wurde. Wenn die vorstehende Behinderung länger als 1 Monat andauert, so ist der Besteller berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller von diesen Umständen unverzüglich, d.h. spätestens 5 Arbeitstage nach Kenntniserlangung, benachrichtigt haben.
(4)Fälle höherer Gewalt haben wir nicht zu vertreten. In Fällen höherer Gewalt verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die Umstände, auf denen die höhere Gewalt beruht, die Lieferung unmöglich, so sind wir von unseren Lieferverpflichtungen frei. Dauern die Umstände, auf denen die höhere Gewalt beruht, länger als einen Monat, so sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers gegenüber uns sind in diesen Fällen höherer Gewalt ausgeschlossen. Diese Regelung gilt entsprechend in Fällen von Aussperrung, Krieg, Störung der Lieferketten und Streiks.
§ 7 Gefahrtragung/Versand
(1) Wird der Liefergegenstand auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, oder erfolgt die Lieferung – was der Regelfall ist – ab unserem Lager, so geht mit unserer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Versicherung der Liefergegenstände durch uns erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers.
(2) Soweit der Besteller nichts anderes bestimmt, steht die Versandart in unserem Ermessen. Wir übernehmen keine Verpflichtung zum billigsten Versand. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen – z.B. die Verpackungsverordnung etwas anderes vorschreiben, oder wir im Einzelfall etwas anderes mit dem Besteller vereinbart haben. Sind wir aufgrund der Verpackungsverordnung zur Rücknahme der Verpackungen verpflichtet, so bleiben wir Eigentümer der Verpackung.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1)Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum. Der Besteller ist befugt, über den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verfügen.
(2)Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug um Zug abgewickelt werden. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
(3)Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
(4)Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
(5)Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
(6)Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verkäufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung des Verkäufers übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
(7)Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 8.3 bis 8.5 abgetretenen Forderungen gegenüber seinen Kunden. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nicht nachkommt oder deren Erfüllung gefährdet scheint. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
(8)Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(9)Mit Zahlungseinstellung des Käufers und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Etwaige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
(10)Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verkäufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen übersteigen, verpflichtet sich der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verkäufer zu.
(11)Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorechnungsbetrag des Verkäufers für die Ware.
§ 9 Mängelanzeige, Gewährleistung
Für Sachmängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt:
(1) Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich durch Anzeige in Textform an den Verkäufer zu rügen. Soweit sich später ein Mangel zeigt, hat der Käufer diesen dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt. In diesem Fall entfallen sämtliche Mängelrechte des Käufers. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.
(2) Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringens der Ware hat der Käufer bereits bei Wareneingang die Obliegenheit, die für den Einbau oder das Anbringen und die für die anschließende bestimmungsgemäße Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware zu überprüfen und dem Verkäufer Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen, soweit eine Prüfung dieser Eigenschaften nach Art und Beschaffenheit der Ware zu diesem Zeitpunkt zumutbar ist. Unterlässt der Käufer die Mängelanzeige in Bezug auf Eigenschaften gemäß Satz 1, obwohl eine Prüfung zumutbar gewesen wäre, oder zeigt er die Mängel nicht rechtzeitig an, gilt die Ware insoweit als genehmigt. In diesem Fall stehen dem Käufer Mängelrechte in Bezug auf solche Mängel nicht zu. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.
(3) Unterlässt es der Käufer im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware, die hierfür und die anschließende bestimmungsgemäße Verwendung maßgeblichen, mit zumutbarem Aufwand überprüfbaren äußeren und inneren Eigenschaften der Ware vor dem Einbau bzw. vor dem Anbringen zu prüfen, handelt er grob fahrlässig i.S.v. §§ 439 Abs. 3, 442 Abs. 1 S.2 BGB. In diesem Fall kommen Mängelrechte des Käufers in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel vom Verkäufer arglistig verschwiegen oder vom Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde.
(4) Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, ist er verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und diesem eine Überprüfung der beanstandeten Ware innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Bei Verweigerung entfällt die Gewährleistung. Bis zum Abschluss der Überprüfung durch den Verkäufer darf der Käufer nicht über die beanstandete Ware verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden.
(5) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, oder erfolgt diese trotz angemessener Frist- und Nachfristsetzung durch den Käufer nicht, so ist der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. 10 dieser Lieferbedingungen – nach seiner Wahl berechtigt, Minderung oder, wenn der Mangel nicht nur geringfügig ist, Rücktritt zu verlangen.
(6) Hat der Käufer die bei Gefahrübergang mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er vom Verkäufer gemäß § 439 Abs. 3 BGB Aufwendungsersatz für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der in den dargelegten Bestimmungen verlangen.
(7) Erforderlich i. S. d. § 439 Abs. 3 BGB sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die den Aus- und Einbau bzw. das Anbringen identischer Produkte betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und dem Verkäufer vom Käufer durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden. Ein Vorschussrecht des Käufers für Aus- und Einbaukosten ist ausgeschlossen. Es ist dem Käufer auch nicht gestattet, mit Aufwendungsersatzansprüchen für Aus- und Einbaukosten einseitig ohne Einwilligung des Verkäufers mit Kaufpreisforderungen oder anderweitigen Zahlungsansprüchen des Verkäufers aufzurechnen, bleibt jedoch unberührt. Über die erforderlichen Aus- und Einbaukosten hinausgehende Forderungen des Käufers, insbesondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn einschließlich kalkulatorischer Gewinnzuschläge, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine Aus- und Einbaukosten und daher nicht im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig.
(8) Sind die Kosten der Nacherfüllung einschließlich der vom Käufer geltend gemachten Aufwendungen i. S. d. § 439 Abs. 3 BGB unverhältnismäßig – insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit -, ist der Verkäufer berechtigt, die Nacherfüllung und den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern.
(9) Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind in dem Umfang ausgeschlossen, wie sich diese Aufwendungen erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers oder als vertraglich vereinbart worden war verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
(10) Bei unberechtigten Mängelrügen hat der Käufer die dem Verkäufer hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.
(11) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten gerechnet ab Ablieferung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 438 Abs. 3 (Arglistiges Verschweigen), § 445 b Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) bei Verbrauchereigenschaft des Letztkäufers und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
(12) Rückgriffsansprüche gemäß §§ 445 a, 478 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Käufers berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Verkäufer abgestimmte Kulanzregelungen des Käufers. Sie setzen im Übrigen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
(13) Auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel haftet der Verkäufer gemäß Abschnitt 10 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).
§ 10 Sachmängel/Verjährungsfrist
(1) Sind der Liefergegenstand und/oder die Installation und/oder die Dokumentation nicht frei von Sachmängeln oder haben wir für bestimmte Beschaffenheitsmerkmale eine Garantie übernommen, so haben wir nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen oder einen mangelfreien Liefergegenstand zu liefern.
(2) Schlägt die Nachbesserung nach erfolglosem zweiten Versuch fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Sachmangel auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns, unseren Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen und/oder führt der Mangel zu einer von uns zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und/oder zu einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und/oder haben wir eine Garantie für bestimmte Beschaffenheitsmerkmale übernommen, so kann der Besteller anstelle des Rücktritts oder der Kaufpreisminderung auch Schadensersatz wegen des Sachmangels geltend machen. Beruht die Verletzung von Kardinalpflichten auf einfacher Fahrlässigkeit und entsteht dem Besteller hierdurch ein Vermögens- oder Sachschaden, so ist die Schadenshöhe auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Schadensersatz wegen Produktionsausfall und/oder entgangenem Gewinn ist in Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
(3) Entscheiden wir uns für Nachbesserung, so tragen wir die für die Nachbesserung erforderlichen Kosten. Diese Kostenerstattung erfasst keine Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz/Ablieferungsort des Bestellers verbracht worden ist.
(4) Keine Sachmängelansprüche des Bestellers bestehen bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung durch den Besteller oder seine Abnehmer entstanden sind; bei Bedienungs- und Anwendungsfehlern; wenn der Liefergegenstand durch Dritte und/oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dieser Veränderung steht. Stellt sich heraus, dass der Mangel auf einem Umstand beruht, der uns nicht zur Sachmängelhaftung verpflichtet, so hat der Besteller uns alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
(5) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Mängelansprüche der Liefergegenstände, die üblicherweise nicht für Bauwerke verwendet werden, beträgt 1 Jahr ab der Ablieferung des Liefergegenstandes beim Besteller und in Fällen einer von uns zu erbringenden Installation mit Vollzug der Installation. Soweit wir auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, ist die Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie einer zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und in Fällen einer von uns gewährten Beschaffenheitsgarantie, ausgeschlossen. Haben wir ausdrücklich eine Beschaffenheitsgarantie eingeräumt, so verjähren die Ansprüche aus dieser Beschaffenheitsgarantie innerhalb von 2 Jahren, beginnend mit der Ablieferung des Liefergegenstandes, für den die Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde. Haben wir eine Haltbarkeitsgarantie eingeräumt, so verjähren die Ansprüche wegen dieser Haltbarkeitsgarantie mit Ablauf der Dauer, für die die Haltbarkeitsgarantie gegeben wurde. Diese Frist beginnt ebenfalls mit der Ablieferung des Liefergegenstandes, für den die Haltbarkeitsgarantie abgegeben wurde. Beträgt die Haltbarkeitsgarantie weniger als ein Jahr, so bestimmt sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung.
(6) Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt entsprechend für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
(7) Eine zwingende Anwendung des Produkthaftungsgesetzes nach § 14 ProdHaftG bleibt von dieser Regelung unberührt.
§ 11 Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Schutzpflichten und Lieferverzug/ Nichtlieferung
(1) Die Haftung von uns wegen Sach- oder Rechtsmängeln werden von diesem Abschnitt (§ 12) nicht erfasst. Für diese Haftung gelten die Regelungen der §§ 10 und 12 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Schadensersatzansprüche gegenüber uns wegen sonstiger Pflichtverletzungen durch uns, insbesondere von Schutzpflichten und/oder aufgrund rechtsgeschäftsähnlicher Schuldverhältnisse sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz und/oder eine zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und/oder die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch uns, unsere Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen vorliegt. Beruht die Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf einfacher Fahrlässigkeit, so ist der Schadensersatzanspruch bei Vermögens- und Sachschäden auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Die Haftung wegen Produktionsausfall und/oder entgangenen Gewinn ist bei einfacher Fahrlässigkeit stets ausgeschlossen.
(3) Diese Haftungsbeschränkung nach Abs. (2) findet entsprechend auf deliktische Ansprüche wegen unerlaubter Handlungen Anwendung. Diese Haftungsbeschränkung nach Abs. (2) findet entsprechend auf unsere Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen Anwendung.
(4) Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerungen oder wegen nicht erbrachter Leistungen sind gegenüber uns ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns oder unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorliegt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer von uns zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Können wir wegen einfacher Fahrlässigkeit (Verletzung von Kardinalpflichten) zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist die Höhe des Schadensersatzanspruches auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Schadensersatzansprüche wegen Produktionsausfall und/oder entgangenem Gewinn sind in Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ein etwaiges, dem Besteller wegen dieser Lieferverzögerungen und/oder nicht erbrachter Leistungen zustehendes Rücktrittsrecht bleibt von dieser Haftungsbegrenzung unberührt.
(5) Schadensersatzansprüche wegen der in diesem Abschnitt geregelten sonstigen Pflichtverletzungen, Lieferverzug und Nichtlieferung, bei denen es sich nicht um Sach- und/oder Rechtsmängelansprüche handelt, verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller von dem den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die in § 199 Abs. 2 und 3 BGB geregelten Höchstfristen für die Verjährung von Ansprüchen bleiben von dieser Regelung unberührt. Diese nach § 10 Abs. (5) S. 1 geregelte Verkürzung der Verjährungsfrist findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie der Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit und Freiheit durch uns oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beruhen.
(6) Eine nach § 13 ProdHaftG zwingende Anwendung des Produkthaftungsgesetzes bleibt durch diese Regelung unberührt.
§ 12 Gewerbliche Schutzrechte
(1) Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Warenzeichen, Patenten, Patentanmeldungen, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern und Urheberrechten gegenüber uns, unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns, unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorliegt oder von uns die Nichtverletzung der vorstehenden gewerblichen Schutzrechte garantiert wurde. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer von uns oder unseren Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Können wir oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen einfacher Fahrlässigkeit (Verletzung von Kardinalpflichten) zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatz auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Bei der Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung wegen Produktionsausfalls und entgangenen Gewinns ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
(2) Das Recht zum Rücktritt des Bestellers wegen der Verletzung der vorstehenden gewerblichen Schutzrechte bleibt unberührt.
(3) Soweit wir wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch genommen werden, hat der Besteller den Nachweis dieses Rechtsmangels erst geführt, wenn gegen ihn diesbezüglich ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Von dieser Regelung wird das Recht des Bestellers, uns den Streit zu verkünden, nicht berührt.
§ 13 Geschäftsgeheimnisse/Datenschutz
(1) Pläne, Zeichnungen und technische Unterlagen, die dem Besteller übergeben werden, bleiben unser Eigentum. Durch die Übergabe der vorstehenden Unterlagen erhält der Besteller keine Rechte, insbesondere keine Nutzungsrechte an diesen Unterlagen. Ohne unsere schriftliche Zustimmung darf der Besteller diese Unterlagen nicht nutzen, insbesondere nicht kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen, zugänglich machen oder bekannt geben. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen keinen Geheimhaltungsvermerk enthalten.
(2) Der Besteller stellt sicher, dass seine Mitarbeiter, Berater, Gesellschafter und sonstige, die von diesen Geschäftsgeheimnissen erfahren, schriftlich verpflichtet werden, unsere Geschäftsgeheimnisse in oben beschriebenen Umfang zu wahren.
(3) Diese Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen.
(4) Wir sind berechtigt, die aufgrund der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Besteller, gleichgültig, ob diese vom Besteller selbst oder von Dritten stammen, unter Einhaltung des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten.
§ 14 Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen aus Verträgen, welche diesen Geschäftsbedingungen unterliegen, ist der Sitz des Verkäufers.
(2) Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen unterliegenden Verträgen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch vor jedem anderen Gericht zu verklagen.
(3) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen erfolgen schriftlich.
5) Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Sollten sonstige Vereinbarungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Besteller unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Vereinbarungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne auszulegen oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird.
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